Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühren, Tarif, Drucksorten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten () im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.