Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet ( und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes () anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben