II. Wählbarkeit
Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
