I. Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.
(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehören.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
