Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.

(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet () gehören.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben