Berichtspflichten, Koordinierung
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung die zur Erfüllung der nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:
1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
