Monitoring
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 GeoDIG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
