Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Monitoring

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.