Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis der allgemeinen Sachkunde

(1) Als Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten auch:

1. Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich absolviert hat:

- Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums

- Assistenzhundeausbildung im Sinne des (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018

- Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018

- Diensthundeführerausbildung gemäß der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004

2. Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat:

- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes

- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) der Österreichischen Hundesport-Union

- Jagdhundeprüfung gemäß , LGBl. 6500

- Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes, der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union

(2) Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde liegt auch dann vor, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.