Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Allgemeine Sachkunde

Inhalte der allgemeinen Sachkunde

(1) Die einstündige Information durch eine Tierärztin oder durch einen Tierarzt hat zu beinhalten:

1. Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege: Impfungen; Ernährung und Pflege; Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde; Tierschutz allgemein

2. Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden: Erkrankungen und Verletzungen des Hundes; altersbedingte Entwicklungsphasen; das Verhalten der Halterin oder des Halters

(2) Die zweistündige Information durch eine fachkundige Person hat zu beinhalten:

1. Hund als soziales Lebewesen und Mensch-Hund-Beziehung: was benötigt mein Hund um sozial verträglich zu sein; wie verhalte ich mich richtig gegenüber dem Hund; wie lernen Kinder sich richtig zu verhalten

2. Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten; Spiel und Bewegungsbedürfnis

3. Sprache des Hundes: Ausbildung des Hundes; Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden

4. Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung: Erkennen einer Stresssituation; Ruhebedürfnis des Hundes

5. Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung: Übungen mit dem Hund, die helfen um den Hund aus einem Angst- bzw. Aggressionszustand herauszuholen

6. Gehorsam: wie lernt der Hund Lernen; Verstärken von Erfolgen

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.