4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Personen, die gemäß der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß und als speziell geschulte Personen gemäß .
