Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Personen, die gemäß der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß und als speziell geschulte Personen gemäß .