Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ziel und Zweck

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen ().

(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für

a) von erfassten Anlagen und

b) von und 2 WRG 1959 erfassten Schutz- und Regulierungswasserbauten

in den Geltungsbereichen ().