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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 16. Juli 2019 aufgrund des § 42a Abs. 2 Z 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, verordnet:

Ziel und Zweck

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen ().

(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für

a) von erfassten Anlagen und

b) von und 2 WRG 1959 erfassten Schutz- und Regulierungswasserbauten

in den Geltungsbereichen ().

Geltungsbereiche

Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 37 als

a) „bedeutend“ (hellblau dargestellt) und

b) „sehr bedeutend“ (dunkelblau dargestellt)

ausgewiesenen Hochwasserabflussgebiete des Gewässers „Erlabach“.

Vorgaben

(1) Bei nach erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.

(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von erfasste Anlagen () nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.

(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.

(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten () gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:

a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50.000 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.

b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 50.000 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.

(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten () gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:

a) Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 500 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.

b) Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 500 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.

(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).

(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche () ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung () erteilten Bewilligungen gemäß und zu berücksichtigen (Summationswirkung).

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.

Anlage 1

Übersicht über die Detailkarten

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Detailkarte 1

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Detailkarte 2

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 4

Detailkarte 3

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Detailkarte 4

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 6

Detailkarte 5

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 7

Detailkarte 6

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 8

Detailkarte 7

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 9

Detailkarte 8

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 10

Detailkarte 9

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 11

Detailkarte 10

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 12

Detailkarte 11

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 13

Detailkarte 12

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 14

Detailkarte 13

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 15

Detailkarte 14

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 16

Detailkarte 15

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 17

Detailkarte 16

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 18

Detailkarte 17

(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 19

Detailkarte 18

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 20

Detailkarte 19

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 21

Detailkarte 20

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 22

Detailkarte 21

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 23

Detailkarte 22

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 24

Detailkarte 23

(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 25

Detailkarte 24

(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 26

Detailkarte 25

(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 27

Detailkarte 26

(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 28

Detailkarte 27

(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 29

Detailkarte 28

(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 30

Detailkarte 29

(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 31

Detailkarte 30

(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 32

Detailkarte 31

(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 33

Detailkarte 32

(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 34

Detailkarte 33

(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 35

Detailkarte 34

(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 36

Detailkarte 35

(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 37

Detailkarte 36

(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.