Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) ein natürliches Vorkommen als Heilvorkommen zu anderen Zwecken als zum eigenen persönlichen Gebrauche nutzt, ohne eine Bewilligung nach zu besitzen;

b) für ein Heilvorkommen eine von der nach erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr verwendet;

c) für Heilvorkommen marktschreierisch, irreführend oder unter Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge wirbt;

d) einem Gebiete eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses als Kurort anerkannt worden ist;

e) einen Betrieb fälschlich als Kuranstalt oder Kureinrichtung oder mit einem Ausdruck bezeichnet, der den Anschein erweckt, es handle sich hiebei um eine solche Anstalt oder Einrichtung;

f) die gemäß vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

g) die ihm nach und obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, soferne diese Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger bestraft wird;

h) zu Werbezwecken andere als die nach angezeigten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen oder solche, deren Anführung untersagt wurde, nennt;

i) ein Heilvorkommen therapeutisch anwendet, obwohl die Anwendung in dieser Weise gemäß untersagt wurde;

j) den Vorschriften des und 6 zuwiderhandelt oder überhaupt Produkte mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt, die fälschlich den Anschein erweckt, es handle sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen;

k) wer als Inhaber eines Heilvorkommens Produkte desselben, ohne eine Bewilligung nach zu besitzen, vertreibt oder versendet.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis 1 Monat zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben