Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung von Heilvorkommen

Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid () bzw. in der Nutzungsbewilligung () unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamen), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben