Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Formulare

(1) Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formblätter zu verwenden:

Antrag gem. und 2 NÖ GVG 2007

Anlage A

Anlage B

Erklärung gem.

Anlage C

Anlage D

Anlage E

Anlage A für inländische Personen, Anlage D für ausländische Personen

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden, die in Formularen angeführt ist, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs ( - GUG, BGBl. Nr. 515/1980), durch Abfrage des Firmenbuchs ( – FBG, BGBl Nr. 10/1991), durch Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria ( – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, - PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in das Strafregister (, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.