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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6800/1-3

Änderung

LGBl. 6800/1-1

LGBl. 6800/1-2

LGBl. 6800/1-3

LGBl. Nr. 75/2020

LGBl. Nr. 30/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 20. April 2021 aufgrund des § 16 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 6800 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019, verordnet:

Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen

Staatsangehörige folgender Staaten sind gemäß österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik, Republik Irland, Republik Island, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Türkei, Republik Ungarn, Republik Zypern.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Formulare

(1) Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formblätter zu verwenden:

Antrag gem. und 2 NÖ GVG 2007

Anlage A

Anlage B

Erklärung gem.

Anlage C

Anlage D

Anlage E

Anlage A für inländische Personen, Anlage D für ausländische Personen

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden, die in Formularen angeführt ist, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs ( - GUG, BGBl. Nr. 515/1980), durch Abfrage des Firmenbuchs ( – FBG, BGBl Nr. 10/1991), durch Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria ( – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, - PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in das Strafregister (, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150% der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(2) Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Juni 1977 über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden, LGBl. 6800/1, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Anlage A

Land- oder forstwirtschaftlicher Grundverkehr - Antrag

Formular

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

Grundverkehrsbehördliche Feststellung

Formular

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C

Eidesstattliche Erklärung

Formular

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D

Grunderwerb durch ausländische Personen - Antrag

Formular

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Anlage E

Eidesstattliche Erklärung

Formular

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.