III. Abschnitt
Strafen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;
b) den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt;
c) die im vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
