Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag in den Dienststellen unter Anführung der Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge der Einbringung zu veröffentlichen. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr abgeändert werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
