Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Aufsichtsrecht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. dem jeweiligen Stadtrecht. Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde kann sowohl von den Organen des Dienstgebers, als auch der Personalvertretung angerufen werden, wenn sie behaupten, in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.