Die erstmalige Wahl der Organe der Personalvertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl durchzuführen. Der Wahltag ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
