Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung

(1) Die Tätigkeit der Organe der Personalvertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Organe.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Organe:

a) wenn die Dienststelle, für die der Personalvertreterausschuß gebildet ist, aufgelassen wird;

b) wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c) wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d) wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses beschließt ().

(3) Der Personalvertreterausschuß führt in den Fällen des Abs. 2 lit.b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Organe weiter.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.