Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bedienstetenversammlung

(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.

(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme von Berichten der Personalvertreterausschüsse und der Rechnungsprüfer;

b) die Wahl des Wahlausschusses;

c) die Beschlußfassung über die Enthebung der Personalvertreterausschüsse;

d) die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses;

e) die Wahl der Rechnungsprüfer;

f) die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.