Bedienstetenversammlung
(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme von Berichten der Personalvertreterausschüsse und der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl des Wahlausschusses;
c) die Beschlußfassung über die Enthebung der Personalvertreterausschüsse;
d) die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses;
e) die Wahl der Rechnungsprüfer;
f) die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
