Dienstverhältnis
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Dienstverhältnis
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.