Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen () sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des , mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß , Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.

(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der und zu erfolgen.

(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die leistenden Stellen () haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.