Leistende Stellen
(1) Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger () oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten () obliegt.
(2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
