Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 2

Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des zu bewilligen, wenn

a) in einem Verfahren gemäß festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;

b) für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung () erteilt oder eine Rodung gemäß nicht untersagt wurde;

c) Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;

d) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)

e) es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;

f) das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (, und , BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2022, , BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;

g) ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;

h) an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.