Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3

Das Teilungsverbot gemäß entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn

a) ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;

b) die Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.