Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel I

I.Hauptstück

Waldteilung

§ 1

Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023) entstehen, wird mit

- einer Mindestfläche von 1 ha und

- einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m

festgesetzt.