§ 19
Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert werden kann.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
