§ 20
Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
