V. Hauptstück
Räumung von Wildbächen
§ 18
Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
