Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Hauptstück

Räumung von Wildbächen

§ 18

Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben