Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorschreibung

(1) Kostenersätze gemäß , 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.

(2) Kostenersätze gemäß sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.