Vorschreibung
(1) Kostenersätze gemäß , 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Vorschreibung
(1) Kostenersätze gemäß , 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.