Abgrenzung
Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
a) Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,
b) Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,
c) Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
