Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.