Die Gemeinden haben zum Zwecke der im genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.