Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten und 18c.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
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Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten und 18c.