Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche Informationen und Mitwirkung

(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen, wobei jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme bei der veröffentlichenden Stelle zu geben ist. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt sinngemäß.