Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von der Übertragung gemäß und sind folgende Angelegenheiten ausgenommen:

1. Disziplinarangelegenheiten (§§ 113 bis 155 GBDO),

2. Beschreibungsangelegenheiten (§§ 18 bis 22 GBDO),

3. Prüfungsangelegenheiten (§§ 98 bis 104 GBDO),

4. Gewährung von Gehaltsvorschüssen (),

5. Beförderungen (),

6. Versetzungen und Übertritte in den Ruhestand (§§ 55 bis 88a GBDO),

7. Auflösung von Dienstverhältnissen (§§ 24 bis 27 GBDO) und

8. Überstellungen in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Verwendungsgruppe ().

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.