Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der nicht im Naturpark Ötztal gelegene Teil des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, die Naturschutzgebiete Fließer Sonnenhänge und Kauns – Kaunerberg – Faggen, die Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm, Riegetal und Kaunergrat sowie das Naturdenkmal Piller Moor werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Kaunergrat).