Der nicht im Naturpark Ötztal gelegene Teil des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, die Naturschutzgebiete Fließer Sonnenhänge und Kauns – Kaunerberg – Faggen, die Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm, Riegetal und Kaunergrat sowie das Naturdenkmal Piller Moor werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Kaunergrat).
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 47/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2003 über die Erklärung von Teilen des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, des Naturschutzgebietes Fließer Sonnenhänge und der Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark, LGBl. Nr. 56/2003, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
