Strafbestimmungen
(1) Wer
a) einem Verbot nach , , oder zuwiderhandelt,
b) einem in einer Verordnung nach in Verbindung mit ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt,
c) ein Vorhaben, für das nach eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,
d) ein Vorhaben, das nach verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach ausführt,
e) einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der , 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.
