Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Schutz des Nationalparks, Entschädigung

Verbote

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

a) die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen;

b) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;

c) die Verwendung von Wasserfahrzeugen;

d) die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen;

e) die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten;

f) die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern;

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen

1. im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken;

2. im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach , eine Ausnahmebewilligung nach oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.