Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben nach , die Abgabe von Äußerungen nach , und sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
