Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben nach , die Abgabe von Äußerungen nach , und sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.