Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Behörde, Verfahren, Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Behörde, Verfahren

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig.

(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach oder einer Ausnahmebewilligung nach , so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.

(3) Bedarf ein Vorhaben neben einer Bewilligung nach oder einer Ausnahmebewilligung nach auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, so sind die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.

(4) Wurde eine Bewilligung nach oder eine Ausnahmebewilligung nach rechtskräftig erteilt, so haben die Behörden des Landes in allfälligen weiteren Verfahren über Ansuchen um die Erteilung von Bewilligungen nach Möglichkeit die mündlichen Verhandlungen gemeinsam durchzuführen.