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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 22/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Burgenländischen Nationalparkgesetzes Neusiedler See – Seewinkel - Bgld. NPG 2026, LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:

Nationalparkflächen

(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen.

(2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone () zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone () zugehören, eingeteilt.

Nationalparkbereiche

Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche:

1. Sandeck - Neudegg (KG Illmitz und KG Apetlon);

2. Illmitz - Hölle (KG Illmitz);

3. Zitzmannsdorfer Wiesen (KG Neusiedl am See, KG Weiden am See und KG Gols);

4. Waasen - Hanság (KG Andau und KG Tadten);

5. Apetlon - Lange Lacke (KG Apetlon);

6. Podersdorf - Karmazik (KG Podersdorf am See).

Verortung der Nationalparkflächen

(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv.

(2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 100 000 die planliche Darstellung der Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.

(3) In den Anlagen 3.1 - 3.9 erfolgt die planliche Darstellung der Nationalparkbereiche sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.

(4) Die planlichen Darstellungen in Anlage 2 und Anlagen 3.1 - 3.9 sind konstitutiv.

(5) Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit als Nationalparkfläche, ist die koordinatenbezogene Festlegung der Anlage 1 maßgeblich.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.