Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Sonderschutzgebiete

Sonderschutzgebiet

“Großglockner-Pasterze”

(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” erklärt (siehe ).

(2) Im Sonderschutzgebiet Großglockner-Pasterze ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im genannten Maßnahmen verboten. Von diesen Verboten sind ausgenommen:

a) das herkömmliche Wandern, Bergsteigen und der Tourenschilauf sowie Maßnahmen, die der Orientierung dienen;

b) die Ver- und Entsorgung von Schutzhütten nach Maßgabe des für die einzelnen Hütten festgelegten Ver- und Entsorgungskonzeptes;

c) eine kontrollierte Bestandsregelung des Wildes.

(3) Im Bereich des Sonderschutzgebietes Großglockner-Pasterze sind folgende Maßnahmen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig:

a) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes;

b) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

c) die Errichtung oder die nach außen sichtbare Änderung von Schutzhütten;

d) die Errichtung von alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;

e) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen.

(4) Bewilligungen im Sinne des Abs. 3 dürfen von der Landesregierung erteilt werden, wenn die beantragte Maßnahme mit den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen ( des Kärntner Nationalparkgesetzes) zu vereinbaren ist.