Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) In der Kernzone bedürfen folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;

b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;

c) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

d) die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;

e) die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;

f) die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele ( Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.