Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflicht

(1) In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern bedürfen nachstehende Vorhaben einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde:

a) die Errichtung und jede nach außen sichtbare Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Freileitungen;

c) die Errichtung von Materialseilbahnen, ausgenommen solche, die nur einem vorübergehenden Bedarf dienen;

d) das Abgraben und Anschütten des Geländes, ausgenommen zur Befestigung oder Ausbesserung bestehender Wege;

e) jeder Eingriff in stehende oder fließende Gewässer, Moore oder sonstiger Feuchtgebiete;

f) die Errichtung und wesentliche Änderung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Kulturen dienen;

g) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen und ähnlichem.

(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Außenzone verfolgten Ziele () weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.