Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;

b) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung;

c) die Anlage von Schitrassen;

d) der Abbau von Stein, Lehm, Sand oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf, für Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Anlage von Wanderwegen und die Erhaltung bestehender Wege;

e) die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;

f) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

g) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.