Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Schlussbestimmungen

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

. Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.