3. Teil
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
. Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Teil
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
. Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.