Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschluss der Vereinbarung

Die Abgabenbehörde kann mit abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen treffen. Weder für die Abgabenbehörde noch für abgabepflichtige Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgeber besteht eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Vereinbarungen.